Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz führt dazu, dass vorsorglich gebildete Rückstellungen aufgelöst werden können und somit den Konzernüberschuss im dritten Quartal und im Gesamtjahr 2010 voraussichtlich in der Größenordnung von rund 100 Mio. EUR erhöhen.

Hannover, 20. Oktober 2010:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat heute ein Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz bekannt gegeben (Aktenzeichen I R 61/09).

Auch wenn das BFH-Urteil – das derzeit erst dem Tenor nach bekannt ist – nicht konkret ein Unternehmen der Hannover Rück-Gruppe betrifft, ist es für die Gesellschaft relevant. Die rechtskräftige Entscheidung des BFH führt dazu, dass vorsorglich gebildete Rückstellungen aufgelöst werden können und somit den Konzernüberschuss im dritten Quartal und im Gesamtjahr 2010 voraussichtlich in der Größenordnung von rund 100 Mio. EUR erhöhen.

Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die von einer in Irland ansässigen Rückversicherungs-Tochtergesellschaft erzielten Kapitaleinkünfte bei ihrer Muttergesellschaft in Deutschland versteuert werden müssen, weil sie ihren Geschäftsbetrieb auf eine konzerneigene Servicegesellschaft in Irland ausgelagert hatte.

Der BFH bestätigt damit die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover aus der ersten Instanz. Die Hannover Rück hatte für die Risiken im Zusammenhang mit diesem Verfahren Rückstellungen gebildet, die ausreichen, um die Hinzurechnungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte ihrer irischen Tochtergesellschaften abzudecken, die nicht auf Kapitalanlagen zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen beruhen. Da der Grund hierfür nun entfallen ist, sind die dafür gebildeten Rückstellungen aufzulösen. Für die Bewertung der weiteren Einzelheiten ist die schriftliche Begründung des Urteils abzuwarten.