Entsprechenserklärung nach § 161 AktG des Deutschen Corporate Governance- Kodex bei der Hannover Rückversicherung AG

Der Deutsche Corporate Governance-Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält international als auch national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Ziel des Kodex ist es, das Vertrauen von Investoren, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit in die deutsche Unternehmensführung zu fördern. § 161 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat deutscher börsennotierter Gesellschaften, jährlich zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden ("comply or explain"). Die Umsetzung der Empfehlungen durch die Hannover Rückversicherung AG weichen in folgenden Punkten vom Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 21. Mai 2003) ab:

Individualisierte Angabe der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung
Kodex Ziffern 4.2.4 Satz 2 und 5.4.5 Abs. 3, Satz 1)

Die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder soll aufgeteilt nach ihren jeweiligen Bestandteilen im Anhang des Konzernabschlusses individualisiert ausgewiesen werden. Die Hannover Rück ist der Auffassung, dass der Persönlichkeitsschutz gegenüber den Informations-/ Transparenzinteressen der Investoren Vorrang haben sollte. Deshalb erfolgt wie bisher eine summarische Darstellung der Vergütung und ihrer Bestandteile im Anhang des Konzernabschlusses. Diese Darstellung ermöglicht unseren Aktionären in vollem Umfang, die Angemessenheit der Gesamtvergütung zu beurteilen.

Gesonderte Vergütung für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrats
(Kodex Ziffer 5.4.5 Abs. 1, Satz 3)

Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen soll bei der Vergütung gesondert berücksichtigt werden. Bislang erfolgt bei der Hannover Rück keine gesonderte Berücksichtigung des Vorsitzes und der Mitgliedschaft in den Ausschüssen. Die Hannover Rück will jedoch künftig dem Kodex noch stärker Rechnung tragen. Es ist daher beabsichtigt, der nächsten Hauptversammlung am 02.06.2004 eine dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechende Regelung vorzuschlagen.

Veröffentlichungsfristen für den Geschäftsbericht und die Zwischenberichte
(Kodex Ziffer 7.1.2, Satz 2)

Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. Auf Grund der Besonderheiten des internationalen Rückversicherungsgeschäfts sowie den damit verbundenen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen liegen wir derzeit knapp über den empfohlenen Fristen; den gesetzlich zulässigen Rahmen schöpfen wir jedoch bei weitem nicht aus. Wir erwarten, dass durch die weitere Optimierung der mit der Berichterstellung verbundenen Prozesse ab 2004 eine Einhaltung der Fristen erreicht wird.

Allen übrigen Empfehlungen des Kodex wird entsprochen.

Hannover,  25. November 2003

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat